Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Mocontronic Systems GmbH
- Geltungsbereich
Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Mocontronic Systems GmbH, nachfolgend Mocontronic genannt, gelten – soweit schriftlich nichts anderes vereinbart ist – für alle von uns erbrachten Lieferungen und Leistungen. Abweichende Bedingungen des Bestellers binden uns nicht. Die Bestellung, Entgegennahme sowie die Bezahlung von Lieferungen und Leistungen gelten jedes auch für sich allein – unbeschadet früherer Einwendung – als Anerkennung unserer Bedingungen. Abweichungen von den Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer ausdrücklichen vorherigen schriftlichen Zustimmung für jeden einzelnen Vertrag. Die nachfolgenden Bedingungen in ihrer jeweils gültigen Fassung gelten für unsere zukünftigen Lieferungen und Leistungen auch dann, wenn wir sie dem Besteller nicht nochmals übersandt oder auf sie hingewiesen haben. Unsere Produkte sind ausschließlich für Wiederverkäufer und industrielle bzw. gewerbliche Verbraucher oder Anwender sowie für Behörden, öffentlich-rechtliche bzw. staatliche Einrichtungen, Schulen und Universitäten bestimmt.
- Angebote / Bestellungen
Unsere Angebote sind Netto-Preise (ohne MwSt.) und erfolgen freibleibend. Muster und Proben sind unverbindliche Rahmenangaben. Bestellungen sind für uns nur verbindlich, wenn wir sie schriftlich bestätigt haben. Die Ware wird in der Ausführung und Beschaffenheit geliefert, die zum Zeitpunkt der Lieferung üblich ist. Für Nachbestellungen gelten ebenfalls die Preise, welche für den Zeitpunkt der Auslieferung der Nachbestellung als Listenpreise von uns allgemein gefordert werden. Zu Teillieferungen und Teilleistungen sind wir jederzeit berechtigt.
- Zahlungsbedingungen
Zahlungen sind spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum netto zu leisten. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist oder nicht vollständiger oder rechtzeitiger Zahlung gerät der Besteller auch ohne Mahnung in Verzug. Wird nicht innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum bezahlt, so sind wir berechtigt, vom 31. Tag ab Rechnungsdatum an den Käufer jeweils anfallende Zusatzkosten wie Zinsen und Gebühren zu berechnen. Für den Fall, dass der Käufer gegenüber Mocontronic in Verzug gerät, sind wir berechtigt, sonstige vereinbarte Lieferungen nur noch gegen Vorkasse auszuführen, oder ganz zu versagen. Des Weiteren behalten wir uns vor, die Zahlungsbedingungen komplett oder auch nur für einzelne Kunden bzw. Auftraggeber zu ändern.
- Stornierung
Bei Stornierung eines Auftrages durch den Kunden nach Eingang der Auftragsbestätigung durch die Mocontronic Systems GmbH werden Stornokosten nach folgendem Schema errechnet:
- a) Stornierung nach 1/5 der Gesamtlieferzeit – 40% des Gesamtauftragswertes
- b) Stornierung nach 1/2 der Gesamtlieferzeit – 60% des Gesamtauftragswertes
- c) Stornierung nach 4/5 der Gesamtlieferzeit – 100% des Gesamtauftragswertes
- d) Stornierung von kundenspezifischer Ware – 100% des Gesamtauftragswertes
- e) Stornierung von Entwicklungsprojekten – 100% des Gesamtauftragswertes
- Versendung / Verpackung
Wir besorgen die Versendung der Waren nach bestem Ermessen. Das gilt insbesondere für die Auswahl des Spediteurs, des Frachtführers oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Personen und die Wahl der Versandart. Versandvorschriften des Bestellers sind für uns nur verbindlich, wenn wir sie schriftlich bestätigt haben. Fall nichts anderes vereinbart ist, trägt der Besteller die Kosten der Versendung und die Kosten für die übliche Verpackung. Wünscht der Besteller eine Änderung der üblichen Verpackung, so trägt er insbesondere die entstehenden Mehrkosten.
- Einsatz- und Anwendungsrichtlinien
Der Besteller verpflichtet sich zum bestimmungsgemäßen Gebrauch und zur sachgemäßen Anwendung unserer Produkte innerhalb des spezifizierten Bereiches, sowie die produktbezogenen Vorschriften und Empfehlungen zu beachten, und die allgemeinen Sicherheitsvorschriften und technischen Richtlinien einzuhalten. Grundsätzlich sind alle Mocontronic Produkte nur von fachkundigem Personal zu installieren und in Betrieb zu nehmen.
- Gewährleistung und Mängelrügen
Die Gewährleistung für die von Mocontronic erbrachten Lieferungen und Leistungen bestimmen sich, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart worden ist, nach den gesetzlichen Bestimmungen. Eigenschaften gelten nur dann als zugesichert, wenn dies schriftlich besonders vereinbart worden ist. Der Besteller ist verpflichtet, erkennbare Mängel, Falschlieferungen oder beachtliche Mengenabweichungen unverzüglich schriftlich oder fernschriftlich anzuzeigen und zwar spätestens innerhalb von 3 Tagen nach ihrer Feststellung. Abweichungen von vertraglich vereinbarten Spezifikationen, die sich im Rahmen der in den einschlägigen technischen Normen vorgesehenen Grenzen halten, gelten nicht als Mängel. Die Gewährleistungsfrist beträgt – wenn nicht anders vereinbart – 6 Monate. Bei Mängeln sind wir nach unserer Wahl zur Nachbesserung oder zur Ersatzlieferung/ -leistung verpflichtet. Weitergehende Ansprüche des Bestellers – insbesondere solche auf Ersatz des ihm entstandenen mittelbaren oder unmittelbaren Schadens – sind ausgeschlossen. Der Besteller ist bei Nichteinhaltung der Einsatz- und Anwendungsrichtlinien / Anwendungsempfehlungen nicht berechtigt, Gewährleistungsansprüche geltend zu machen. Entsprechendes gilt, falls die Mängel unserer Lieferung oder Leistung auf die uns vom Besteller zugänglich gemachten Pläne oder sonstige Unterlagen oder die uns vom Besteller erteilten Weisungen, Empfehlungen oder sonstige übermittelte Angaben zurückzuführen sind. Verbrauchs- und Verschleißteile sind von der Gewährleistung grundsätzlich ausgenommen. Zur Geltungsmachung der Gewährleistungsansprüche müssen die fehlerhaften Gegenstände in ordnungsgemäßer Verpackung frei Haus mit ausführlicher Mängelbeschreibung, die eine vollständige Reproduzierbarkeit des Fehlers (der Fehler) ermöglicht, an uns zurückgesandt werden. Ein Anspruch auf Erbringung von Gewährleistungsleistungen außer Haus von Mocontronic besteht grundsätzlich nicht. Abweichend zusätzlich gelten die gesonderten Bedingungen für die Lieferung von Software und die Sonderbedingungen für Ausführung von Entwicklungsleistungen und Prototypen.
- Reparaturen
Wird vor Ausführung von Reparaturen die Vorlage eines Kostenvoranschlages gewünscht, so ist dies ausdrücklich anzugeben. Sofern eine Reparatur auf einen Kostenvoranschlag hin nicht beauftragt wird oder eine Reparatur technisch nicht möglich oder unwirtschaftlich ist, so sind die Kosten zur Erstellung des Kostenvoranschlags zu erstatten. Kosten für Versand und Verpackung gehen zu Lasten des Käufers. Auf Ziffer 4 der Bedingungen wird verwiesen.
- Schadensersatz und Haftung
Jegliche Schadensansprüche des Bestellers die – gleichgültig aus welchem Rechtsgrund – unmittelbar im Zusammenhang mit der Bestellung, Lieferung oder Verwendung unserer Waren entstehen können, bleiben grundsätzlich ausgeschlossen, sofern wir, unsere Erfüllungsgehilfen oder Beauftragten den Schaden nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt haben. Bei grob fahrlässiger Verursachung eines Schadens und/ oder einer auf Verletzung vertraglicher, vorvertraglicher oder gesetzlicher Pflichten beruhenden Haftung wegen grober Fahrlässigkeit, haftet Mocontronic nur für den bei Vertragsabschluss voraussehbaren Schaden bis zu einem Viertel der Höhe des vom Besteller zu zahlenden Preises. Ebenfalls grundsätzlich ausgeschlossen bleiben jegliche Schadensansprüche bei Nichteinhaltung der Einsatz- und Anwendungsrichtlinien / Anwendungsempfehlungen.
- Sonderbedingungen für die Lieferung von Software
Für die Lieferung von Software bzw. die in Baugruppen enthaltenen Software gelten grundsätzlich folgende Einschränkungen bzw. Bedingungen als vereinbart: Dem Besteller / Auftraggeber ist bekannt, dass nach dem heutigen Stand der Technik Fehler in Softwareprogrammen und in der dazugehörigen Dokumentation nicht ausgeschlossen werden können. Daher ist der Gegenstand des Vertrages eine Software, die im Sinne der Programmbeschreibung bzw. des Entwicklungsauftrages oder Benutzeranleitung grundsätzlich brauchbar ist. Bei Einsatz von Software bzw. von Produkten die Software enthalten, hat der Anwender geeignete Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, so dass im Fehlerfall Folgeschäden, insbesondere die Gefährdung von Personen, soweit als möglich ausgeschlossen sind. Bei innerhalb von 30 Tagen ab Übergabe an den Kunden geltend gemachten Abweichungen der Programme von der Programmbeschreibung bzw. des Entwicklungsauftrages hat der Kunde das Recht, die fehlerhafte Software an seinen Lieferanten zurückzuschicken und die Lieferung einer neuen Programmversion zu verlangen. Ist Nachbesserung nicht möglich oder schlagen drei Nachbesserungen fehl, hat der Kunde das Recht auf Rückgängigmachung des Vertrages, wobei evtl. angefertigte Kopien zu vernichten sind. Darüberhinausgehende Gewährleistungsansprüche sind ausdrücklich ausgeschlossen. Mocontronic übernimmt keine Gewähr, dass die Programmfunktionen den Anforderungen des Kunden genügen oder in der von ihm getroffenen Wahl mit anderen Programmen zusammenarbeiten. Ebenso ist eine Haftung für entgangenen Gewinn, für Schäden an oder Verlust von gespeicherten Daten sowie für andere mittelbare oder unmittelbare Folgeschäden ausgeschlossen, soweit nicht grob fahrlässig oder vorsätzliches Verhalten von Mocontronic vorliegt. Gewährleistungsansprüche für Software erlöschen in jedem Fall sechs Monate nach Lieferung.
- Sonderbedingungen für Entwicklungsleistungen
Für die Lieferung und Leistungen, die im Zusammenhang mit Auftragsentwicklungen erbracht werden, gelten grundsätzlich folgende untenstehende Einschränkungen bzw. Bedingungen als vereinbart: Vertragsumfang ist grundsätzlich der zwischen dem Auftraggeber und Mocontronic schriftlich fixierte Entwicklungsumfang. Maßgeblich ist hier im Zweifel der in der Auftragsbestätigung genannte Umfang. Dies gilt insbesondere auch für den Umfang der zu erstellenden Entwicklungsunterlagen Konstruktionsunterlagen und der Dokumentation. Jegliche Form der Prüfungen wie TÜV, UL, EMV, VDE, RCA usw. werden nur durchgeführt, wenn dies im Auftragsvolumen explizit genannt wird. Ansonsten ist grundsätzlich davon auszugehen, dass alle Prüfungen und Zulassungen vom Auftraggeber selbst und auf eigene Kosten durchgeführt bzw. veranlasst werden. Mit der Auftragsvergabe erkennt der Auftraggeber grundsätzlich die allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen der Mocontronic Systems GmbH – soweit nicht anders vereinbart – an. Gleichzeitig gilt der Lieferumfang, der in den Entwicklungsaufträgen bzw. den Auftragsbestätigungen genannt wird, als vereinbart. Bei Entwicklungsaufträgen gilt grundsätzlich eine Vorauszahlung von 50% des Auftragswertes als vereinbart. Die Verpflichtung zur Auftragsbearbeitung für Mocontronic beginnt frühestens mit dem Eingang der vereinbarten Vorauszahlungssumme. Abweichungen von der Vorauszahlungsregelung bedürfen der Schriftform. Lieferverzögerungen, die auf Grund verspäteter Zahlungseingänge entstehen, gehen zu Lasten des Auftraggebers. Alle Entwicklungsergebnisse sind nach deren Übergabe an den Auftraggeber umgehend vom Auftraggeber zu prüfen. Bei Bestellung von Serienbaugruppen bei Mocontronic – oder auch bei Fremdanbietern – gilt die den Serienbaugruppen zu Grunde liegende Entwicklungsleistung als vollständig erbracht, auch ohne dass es einer gesonderten Abnahmeprüfung bedarf. Bei Entwicklungsleistungen die auch Software enthalten, gelten ebenfalls die Sonderbedingungen für die Lieferung von Software.
- Sonderbedingungen für Prototypen, Versuchsmuster und ähnliche Baugruppen
Für Prototypen, Versuchsmuster und ähnliche Baugruppen gelten grundsätzlich folgende untenstehende Einschränkungen bzw. Bedingungen als vereinbart: Prototypen, Versuchsmuster, Testaufbauten und ähnliche Baugruppen dienen prinzipiell der Entwicklung, Demonstration, Vortests und ähnlichen Verfahren. Sie können in ihrer Spezifikation von den geplanten Entwicklungszielen bzw. Serienkomponenten abweichen. Dies gilt insbesondere auch für die Einhaltung von Sicherheits- und Zulassungsbestimmungen jeglicher Art (z.B. RoHS-Konformität). Diese Erzeugnisse sind daher für den Serieneinsatz nicht geeignet. Insofern ist auch eine Gewährleistung für Prototypen, Versuchsmuster, Testaufbauten und ähnlichen Baugruppen grundsätzlich ausgeschlossen. Bei Aufträgen, die auch eine Lieferung von Serienbaugruppen beinhaltet, gilt die Bestellung dieser Serienbaugruppen automatisch als Abnahme der Prototypen, Versuchsmuster und ähnlichen Baugruppen.
- Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum an den von uns gelieferten Waren sowie an den aus ihrer Verarbeitung entstehenden Erzeugnissen (Vorbehaltswaren) bis zur Erfüllung sämtlicher uns aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller jetzt oder künftig zustehenden Ansprüchen vor. Der Besteller/ Leistungsnehmer tritt sämtliche Forderungen, die ihm aus der Weiterveräußerung oder aus einem sonstigen, die Vorbehaltswaren betreffenden Rechtsgeschäft zukünftig erwachsen, schon jetzt an Mocontronic zur Sicherheit sämtlicher der Mocontronic Systems GmbH aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller jetzt oder zukünftig zustehenden Ansprüche ab, wobei Mocontronic diese Abtretung annimmt.
- Erfüllungsort oder Gerichtsstand
Als Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen sowie für sämtliche zwischen den Parteien sich ergebenden Streitigkeiten, einschließlich von Scheck- und Wechselklagen, gilt der Sitz der verkaufenden Firma und im Falle einer zum Zwecke des Inkassos erfolgten Abtretung an eine Inkassostelle der Sitz dieser Inkassostelle, wenn der Käufer Vollkaufmann ist.
- Entsorgung und Rücknahmen von Altgeräten
Mit dem Erwerb der Ware geht die Verpflichtung der Entsorgung auf den Käufer über. Der Käufer übernimmt die Pflicht, die gelieferte Ware nach Nutzungsbeendigung auf eigene Kosten nach den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen. Der Käufer stellt den Lieferanten von den Verpflichtungen nach § 10 Abs. 2 ElektroG (Rücknahmepflicht der Hersteller) und damit in Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter frei. Eine Rücknahme kann gegen Kostenbeteiligung vereinbart werden.
- Schlussbestimmungen
Die Rechtsunwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Verbindlichkeit der Lieferbedingungen und des Vertrages im Übrigen nicht. Die Parteien sind verpflichtet, eine unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame oder durchführbare Bestimmung zu ersetzen, welche dem wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen möglichst nahekommt. Änderungen und Ergänzungen der vorstehenden Bedingungen und der bei Vertragsabschluss zusätzlich getroffenen schriftlichen Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Gleiches gilt für Abweichung von dem Erfordernis der Schriftform. Diese allgemeinen Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten mit Wirkung vom 01.07.2023.